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BSG, 09.12.2015 - B 3 P 26/15 B |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
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Verfahrensgang
- SG Leipzig - S 6 P 53/11
- LSG Sachsen - L 1 P 27/12
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.08.2015 - L 1 P 27/12
- BSG, 09.12.2015 - B 3 P 26/15 B
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 01.09.1999 - B 9 V 42/99 B
Erledigung des Beweisantrags nach Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche …
Auszug aus BSG, 09.12.2015 - B 3 P 26/15 B
Wird der Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden, tritt an die Stelle des Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt der Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG (vgl BSG SozR 3-1500 § 124 Nr. 3 S 4 f).Einem in der Berufungsinstanz durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beteiligten, der vorbehaltlos sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil erklärt, muss klar sein, dass das Gericht ohne weitere Sachaufklärung entscheiden kann (stRspr vgl nur BSG SozR 3-1500 § 124 Nr. 3 S 5).
- BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B
Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren
Auszug aus BSG, 09.12.2015 - B 3 P 26/15 B
Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN). - BSG, 29.03.2007 - B 9a VJ 5/06 B
Aufrechterhaltung des Beweisantrags
Auszug aus BSG, 09.12.2015 - B 3 P 26/15 B
Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 13 RdNr 11 mwN). - BSG, 24.05.1993 - 9 BV 26/93
Beweisantritt - Beweisantrag - Abgrenzung
Auszug aus BSG, 09.12.2015 - B 3 P 26/15 B
Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 9 S 21; Nr. 31 S 52).
- BSG, 16.02.2016 - B 3 P 29/15 B Für die Erben ist die Instanz kostenfrei, in der das Verfahren zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten bereits anhängig war, für weitere Rechtszüge - wie das Beschwerdeverfahren vor dem BSG - gilt die Gerichtskostenpflicht nach § 183 Satz 2 iVm § 197a SGG (vgl Senatsbeschluss vom 9.12.2015 - B 3 P 26/15 B;… vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl 2014, SGG § 183 RdNr 8; § 197a RdNr 3 mwN zur Rechtsprechung des BSG).